- Selbstmord
- Suizid, Selbsttötung; umfasst auch Tötung durch einen anderen mit Einwilligung des Getöteten (Sterbehilfe).I. Sozialversicherung:1. Rentenversicherung: Keine Kürzung oder Versagung von Leistungen bei S. des Versicherten, ebenso bei Selbstmordversuch.- 2. Krankenversicherung: Leistungen werden bei S. oder Selbstmordversuch in vollem Umfang gewährt; lediglich das ⇡ Krankengeld kann bei missglücktem Selbstmordversuch ganz oder teilweise versagt werden.- 3. Unfallversicherung: Ein bei klarem Bewusstsein herbeigeführter S. oder Selbstmordversuch nach einem vorangegangenen Arbeitsunfall schließt Entschädigungsansprüche dann nicht aus, wenn starke Schmerzen oder die Erkenntnis der Unheilbarkeit den Anlass zum S. gegeben haben. Auch wenn durch einen Arbeitsunfall eine Bewusstseinsstörung oder ein Zustand schwerer Depression eintritt, ist ein in diesem Zustand verübter S. noch als mittelbare Unfallfolge anzusehen und zu entschädigen. Im übrigen besteht kein Leistungsanspruch (§ 63 I, II SGB VII).II. Privatversicherung:1. Lebensversicherung: a) I.d.R. muss im Fall des S. des Versicherten die besondere Wartezeit von drei Jahren erfüllt sein.- b) Volle Leistung bei S. auch vor Ablauf der Wartezeit, wenn dieser in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde.- c) Wenn der Versicherer nicht leistungspflichtig ist, steht dem Anspruchsberechtigten nur ein etwa vorhandenes ⇡ Deckungskapital (im Sinn des § 176 III VVG) ggf. noch das Überschussguthaben, zu.- 2. Unfallversicherung: Versuchter oder vollendeter S. schließt die Leistung aus (§ 181 VVG).- 3. Krankenversicherung: I.d.R. bei S. keine Versicherungsleistungen (§ 5 Nr. 1b der Musterbedingungen des GDV).
Lexikon der Economics. 2013.